שְׁנַיִם אוֹחֲזִין בְּטַלִּית, זֶה אוֹמֵר אֲנִי מְצָאתִיהָ וְזֶה אוֹמֵר אֲנִי מְצָאתִיהָ, זֶה אוֹמֵר כֻּלָּהּ שֶׁלִּי וְזֶה אוֹמֵר כֻּלָּהּ שֶׁלִּי, זֶה יִשָּׁבַע שֶׁאֵין לוֹ בָהּ פָּחוֹת מֵחֶצְיָהּ, וְזֶה יִשָּׁבַע שֶׁאֵין לוֹ בָהּ פָּחוֹת מֵחֶצְיָהּ, וְיַחֲלֹקוּ. זֶה אוֹמֵר כֻּלָּהּ שֶׁלִּי וְזֶה אוֹמֵר חֶצְיָהּ שֶׁלִּי, הָאוֹמֵר כֻּלָּהּ שֶׁלִּי, יִשָּׁבַע שֶׁאֵין לוֹ בָהּ פָּחוֹת מִשְּׁלשָׁה חֲלָקִים, וְהָאוֹמֵר חֶצְיָהּ שֶׁלִּי, יִשָּׁבַע שֶׁאֵין לוֹ בָהּ פָּחוֹת מֵרְבִיעַ. זֶה נוֹטֵל שְׁלשָׁה חֲלָקִים, וְזֶה נוֹטֵל רְבִיעַ: Wenn zwei1 Würde bloß Einer von beiden den Mantel halten, so könnte der Andere nur durch einen Zeugenbeweis sich etwas davon aneignen, nach B. kama III, 11. einen Mantel festhalten2 Nach dem Talmud (7 a) spricht die Mischna nur von dem Falle, dass jeder von beiden bloß die Fransen oder einen Saum des Mantels festhält, so dass er kein ansehnliches Stück (von mindestens drei Daumenbreiten im Quadrat) in der Hand hat; haben sie aber ein ansehnliches Stück in der Hand, so nimmt Jeder so viel er in der Hand hält, und nur in den Rest teilen sie sich. und der Eine sagt: „ich habe ihn gefunden“3 An einer Stelle, wo voraussetzlich der Eigentümer den Gegenstand bereits aufgegeben hat, so dass der Fund dem Finder gehört; vgl. Abschnitt II., während der Andere sagt: „ich habe ihn gefunden“, oder, es sagt der Eine: „das Ganze gehört mir“4 Indem ich ihn gekauft habe., während der Andere sagt: „das Ganze gehört mir“5 Indem ich ihn bereits vorher gekauft hatte. Der Zweifel kann entstehen, wenn beide dem Verkäufer Geld gegeben haben, der Eine mit dessen Einwilligung und der Andere gegen seinen Willen, jener aber kann sich nicht mehr erinnern, wem er den Gegenstand gutwillig verkauft hat.; so schwört6 Der Schwur ist nur von den Weisen angeordnet worden, damit nicht Jeder seines Nächsten Mantel ergreife und sage: „er gehört mir.“ der Eine, dass er nicht weniger als die Hälfte daran hat7 Er schwört nicht, dass die Hälfte ihm gehört, da er damit seiner Aussage widersprechen würde; noch weniger darf er schwören, dass ihm das Ganze gehört, da er ja nicht das Ganze erhält. Deshalb beschwört er nur, dass er nicht weniger als die Hälfte daran hat., und der Andere schwört (ebenfalls), dass er nicht weniger als die Hälfte daran hat, und (darauf) teilen sie sich (darin).8 Falls der Gegenstand nicht geteilt werden kann, ohne dass er Schaden leidet, wird derselbe verkauft und der Erlös geteilt. Sagt der Eine: „das Ganze gehört mir“, und der Andere sagt: „die Hälfte gehört mir“; so soll der, welcher sagt: „das Ganze gehört mir“, schwören, dass er nicht weniger als drei Viertel daran hat, und der, welcher sagt: „die Hälfte gehört mir“, schwöre, dass er nicht weniger als ein Viertel daran hat, und (darauf) nimmt jener drei Viertel und dieser ein Viertel9 Da hier nur die eine Hälfte in Frage steht, so wird nur diese zwischen beiden geteilt..
הָיוּ שְׁנַיִם רוֹכְבִין עַל גַּבֵּי בְהֵמָה, אוֹ שֶׁהָיָה אֶחָד רוֹכֵב וְאֶחָד מַנְהִיג, זֶה אוֹמֵר כֻּלָּהּ שֶׁלִּי, וְזֶה אוֹמֵר כֻּלָּהּ שֶׁלִּי, זֶה יִשָּׁבַע שֶׁאֵין לוֹ בָהּ פָּחוֹת מֵחֶצְיָהּ, וְזֶה יִשָּׁבַע שֶׁאֵין לוֹ בָהּ פָּחוֹת מֵחֶצְיָהּ, וְיַחֲלֹקוּ. בִּזְמַן שֶׁהֵם מוֹדִים אוֹ שֶׁיֵּשׁ לָהֶן עֵדִים, חוֹלְקִים בְּלֹא שְׁבוּעָה: Wenn zwei auf einem Tiere reiten, oder der Eine reitet darauf10 Die Mischna will hier lehren, dass man durch Reiten ebenso das Tier erwirbt, wie durch Führen; nach רא״ש jedoch nur dann, wenn der Reiter zugleich mit seinen Füssen das Tier leitet. und der Andere führt es, und der Eine sagt: „das Ganze gehört mir“, während der Andere sagt: „das Ganze gehört mir“; so schwört der Eine, dass er nicht weniger als die Hälfte daran hat, und der Andere schwört (ebenfalls), dass er nicht weniger als die Hälfte daran hat, und (darauf) teilen sie sich (darin). Falls sie es einander zugestehen oder Zeugen darüber haben11 Dass sie es zusammen ergriffen haben, in der Absicht, es gemeinschaftlich zu erwerben., teilen sie sich (darin) ohne Schwur.12 Da dies selbstverständlich ist, so meint der Talmud, hier sei die Lehre enthalten, dass, wenn jemand einen Fund für seinen Nächsten aufhebt, dieser Nächste ihn als Eigentum erwirbt.
הָיָה רוֹכֵב עַל גַּבֵּי בְהֵמָה וְרָאָה אֶת הַמְּצִיאָה, וְאָמַר לַחֲבֵרוֹ תְּנֶהָ לִי, נְטָלָהּ וְאָמַר אֲנִי זָכִיתִי בָהּ, זָכָה בָהּ. אִם מִשֶּׁנְּתָנָהּ לוֹ אָמַר אֲנִי זָכִיתִי בָהּ תְּחִלָּה, לֹא אָמַר כְּלוּם: Wenn jemand, auf einem Tiere reitend, einen Fund sieht und zum Andern sagt: „Gib mir13 Er sagt nicht: זכה לי (nimm ihn für mich in Besitz!), sondern nur: „gib ihn mir!“, so dass er erst mit der Empfangnahme des Gegenstandes denselben zu erwerben beabsichtigt. denselben“! letzterer aber ihn nimmt14 Mit Stillschweigen, ohne zu sagen, für wen er den Gegenstand in Besitz nimmt. und darauf sagt: „ich habe ihn mir angeeignet“; so hat er ihn (wirklich) als Eigentum erworben.15 Da der Reitende ihn nicht aufgefordert hat, den Gegenstand für ihn aufzuheben. Hätte jener aber: „זכה לי“ gesagt und ihn somit beauftragt, den Fund für ihn aufzuheben; so würde stillschweigend vorausgesetzt, dass der Aufhebende dem Auftrage gemäss den Fund für den Reitenden aufgehoben hat, und nach der Halacha die nachherige gegenteilige Erkläruung nichts helfen (vgl. oben Note 12); er müsste denn gleich beim Aufheben erklären, dass er den Fund für sich selbst in Besitz nehmen will. Wenn er aber erst, nachdem er ihn jenem gegeben hat, sagt: „ich habe früher16 Bevor ich dir denselben gegeben habe, oder gleich Anfangs, als ich ihn aufhob. Anstatt בה תחילה liest Jeruschalmi בתחילה. ihn mir angeeignet“, so hat er damit nichts gesagt17 Denn da er denselben dem Andern gegeben hat, so hat er damit gezeigt, dass er ihn für jenen in Besitz genommen hatte..
רָאָה אֶת הַמְּצִיאָה וְנָפַל עָלֶיהָ, וּבָא אַחֵר וְהֶחֱזִיק בָּהּ, זֶה שֶׁהֶחֱזִיק בָּהּ זָכָה בָהּ. רָאָה אוֹתָן רָצִין אַחַר מְצִיאָה, אַחַר צְבִי שָׁבוּר, אַחַר גּוֹזָלוֹת שֶׁלֹּא פָרְחוּ, וְאָמַר זָכְתָה לִי שָׂדִי, זָכְתָה לוֹ. הָיָה צְבִי רָץ כְּדַרְכּוֹ, אוֹ שֶׁהָיוּ גוֹזָלוֹת מַפְרִיחִין, וְאָמַר זָכְתָה לִי שָׂדִי, לֹא אָמַר כְּלוּם: Wenn jemand einen Fund sieht und sich auf ihn wirft, ein Anderer aber kommt und ergreift ihn18 Er hebt ihn mit der Hand auf.; so hat der, welcher ihn ergriffen hat, ihn als Eigentum erworben.19 Dies gilt nur auf der Strasse oder im Felde eines Andern; dagegen haben für manche Orte, z. B. für die Winkelgässchen, Fusssteige (סימטא = semita) oder die Seiten der Strasse, die Rabbinen die Anordnung getroffen, dass Jeder alle herrnlose Gegenstände, die innerhalb seiner vier Ellen liegen, als Eigentum erwirbt. Sieht jemand sie (die Leute) hinter einem Funde herlaufen, (und zwar) hinter einem gebrochenen Hirsche, (oder) hinter Tauben, die nicht fliegen können20 Die also, falls sie kein anderer nähme, in seinem Felde verwahrt blieben., und er sagt: „mein Feld hat für mich das Eigentumsrecht daran erworben“, so hat es für ihn das Eigentumsrecht erworben.“21 Falls er an der Seite seines Feldes steht und die Gegenstände durch Nachlaufen zu erreichen im Stande ist, bevor sie aus seinem Felde hinauskommen. Konnte aber der Hirsch wie gewöhnlich laufen oder waren die Tauben flügge22 So dass er sie nicht in seinem Felde zu erreichen vermag., und er sagte: „mein Feld hat für mich das Eigentumsrecht (daran) erworben“; so hat er damit nichts gesagt.
מְצִיאַת בְּנוֹ וּבִתּוֹ הַקְּטַנִּים, מְצִיאַת עַבְדּוֹ וְשִׁפְחָתוֹ הַכְּנַעֲנִים, מְצִיאַת אִשְׁתּוֹ, הֲרֵי אֵלּוּ שֶׁלּוֹ. מְצִיאַת בְּנוֹ וּבִתּוֹ הַגְּדוֹלִים, מְצִיאַת עַבְדּוֹ וְשִׁפְחָתוֹ הָעִבְרִים, מְצִיאַת אִשְׁתּוֹ שֶׁגֵּרְשָׁהּ, אַף עַל פִּי שֶׁלֹּא נָתַן כְּתֻבָּתָהּ, הֲרֵי אֵלּוּ שֶׁלָּהֶן: Der Fund seines Sohnes oder seiner Tochter, die minderjährig sind,23 In fraglicher Beziehung gelten sie als minderjährig, solange sie vom Vater ernährt werden; als grossjährig gilt ein Sohn, wenn er sich selbst ernährt; eine Tochter, wenn sie ausserdem noch das Alter der Mannbarkeit (בגרות) erreicht hat; s. Nidda V, 7—8. Dass der Fund der minderjährigen Kinder dem Vater gehöre, haben die Rabbinen angeordnet, damit zwischen Vater und Kindern keine Feindschaft entstehe. der Fund seines kanaanitischen Sklaven oder seiner kanaanitischen Sklavin,24 Das sind Leibeigene. der Fund seiner Frau25 Gehört dem Gatten. Dies ist eine Anordnung der Rabbinen, um Feindschaft zwischen den Gatten zu verhüten. — dies Alles gehört ihm. Dagegen der Fund seines Sohnes oder seiner Tochter, die grossjährig sind, der Fund seines Knechts oder seiner Magd, die Hebräer sind, der Fund seiner Frau, von der er sich geschieden, obgleich er ihr noch nicht ihre Kethuba26 Das ihr verschriebene Vermögen, vgl. Kethuboth V, 1. bezahlt hat,27 Nach dem Talmud spricht die Mischna von einem Falle, wo die Gültigkeit der Scheidung zweifelhaft ist, s. Gittin VIII, 2. Obgleich er da noch verpflichtet ist, die zweifelhaft geschiedene Frau zu ernähren, erhält er dennoch nicht ihren Fund, weil damit die Feindschaft zwischen den Gatten nicht verhütet würde. — diese gehören ihnen.
מָצָא שְׁטָרֵי חוֹב, אִם יֵשׁ בָּהֶן אַחֲרָיוּת נְכָסִים, לֹא יַחֲזִיר, שֶׁבֵּית דִּין נִפְרָעִין מֵהֶן, אֵין בָּהֶן אַחֲרָיוּת נְכָסִים, יַחֲזִיר, שֶׁאֵין בֵּית דִּין נִפְרָעִין מֵהֶן, דִּבְרֵי רַבִּי מֵאִיר. וַחֲכָמִים אוֹמְרִים, בֵּין כָּךְ וּבֵין כָּךְ לֹא יַחֲזִיר, מִפְּנֵי שֶׁבֵּית דִּין נִפְרָעִין מֵהֶן: Findet jemand Schuldscheine28 שטר syr. ܫܛܳܪܳܐ eine schriftliche Urkunde; שטר חוב eine Schuldurkunde., so darf er, wenn darin eine Verpfändung der (unbeweglichen) Güter29 אחריות נכסים eig. „die Bürgschaft der Güter“. Es steht also im Schuldscheine geschrieben: „Die (unbeweglichen) Güter des Schuldners haften für diese Schuld.“ verzeichnet ist, dieselben nicht zurückgeben30 Selbst wenn der Schuldner die Schuld eingesteht., weil das Gericht von den Gütern die Schuld einziehen würde31 Auch nachdem der Schuldner die Güter an Andere verkauft hat. Das Geständnis des Schuldners kann demnach den Käufern der Güter zum Schaden gereichen, und es ist zu befürchten, dass zwischen Schuldner und Gläubiger zu diesem Zwecke eine betrügerische Verabredung (קנוניא) stattgefunden hat. Diese Befürchtung hegen wir nur deshalb, weil der Schuldschein dadurch, dass er in Verlust geraten ist, als verdächtig erscheint, dass er wertlos war und deshalb nicht wohl verwahrt wurde.; ist keine Güter-Verpfändung darin (verzeichnet), so darf man sie zurückgeben, da das Gericht von den Gütern nicht die Schuld einzieht. Dies die Worte R. Meir’s. Die Weisen aber sagen: In beiden Fällen darf man sie nicht zurückgeben, weil (in beiden Fällen) das Gericht von den Gütern die Schuld einziehen würde.32 Nach der Ansicht der Weisen ist bei jedem Schuldschein die „Güter-Bürgschaft“ nur durch ein Versehen des Schreibers weggeblieben (אחריות טעות סופר), und die Immobilien sind in jedem Falle für die Schuld verpfändet, es sei denn, dass im Schuldschein ausdrücklich das Gegenteil erklärt ist.
מָצָא גִטֵּי נָשִׁים, וְשִׁחְרוּרֵי עֲבָדִים, דְּיָתֵיקֵי, מַתָּנָה וְשׁוֹבְרִים, הֲרֵי זֶה לֹא יַחֲזִיר, שֶׁאֲנִי אוֹמֵר כְּתוּבִים הָיוּ וְנִמְלַךְ עֲלֵיהֶם שֶׁלֹּא לִתְּנָם: Findet jemand Scheidebriefe, Freilassungsbriefe, Testamente,33 דיתיקי gr. διαϑήϰη. Es ist die Schenkungsurkunde eines Kranken. Schenkungsurkunden oder Quittungen; so darf er sie nicht zurückgeben; denn ich sage,34 D. h. man kann vermuten. sie waren (bereits) geschrieben, als er35 Der Aussteller. sich ihretwegen (anders) besonnen hat36 Und er ist auch jetzt nicht Willens, seinen ersten Entschluss auszuführen. Würde aber der Aussteller die Urkunden jetzt geben wollen, so könnte man sie zurückgeben; Scheide- und Freilassungsbriefe jedoch nur in den Fällen, wo nicht zu befürchten ist, dass sie ein Anderer mit gleichem Namen verloren hat, s. Gittin III, 3., sie (nämlich) nicht zu geben.
מָצָא אִגְּרוֹת שׁוּם וְאִגְּרוֹת מָזוֹן, שְׁטָרֵי חֲלִיצָה וּמֵאוּנִין, וּשְׁטָרֵי בֵרוּרִין, וְכָל מַעֲשֵׂה בֵית דִּין, הֲרֵי זֶה יַחֲזִיר. מָצָא בַחֲפִיסָה אוֹ בִדְלֻסְקְמָא, תַּכְרִיךְ שֶׁל שְׁטָרוֹת, אוֹ אֲגֻדָּה שֶׁל שְׁטָרוֹת, הֲרֵי זֶה יַחֲזִיר. וְכַמָּה אֲגֻדָּה שֶׁל שְׁטָרוֹת, שְׁלשָׁה קְשׁוּרִין זֶה בָזֶה. רַבָּן שִׁמְעוֹן בֶּן גַּמְלִיאֵל אוֹמֵר, אֶחָד הַלֹּוֶה מִשְּׁלשָׁה, יַחֲזִיר לַלֹּוֶה, שְׁלשָׁה הַלֹּוִין מֵאֶחָד, יַחֲזִיר לַמַּלְוֶה. מָצָא שְׁטָר בֵּין שְׁטָרוֹתָיו וְאֵינוֹ יוֹדֵעַ מַה טִּיבוֹ, יְהֵא מֻנָּח עַד שֶׁיָּבֹא אֵלִיָּהוּ. אִם יֵשׁ עִמָּהֶן סִמְפּוֹנוֹת, יַעֲשֶׂה מַה שֶּׁבַּסִּמְפּוֹנוֹת: Findet jemand Abschätzungsbriefe37 In welchen beurkundet ist, dass das Gericht die Güter eines Schuldners abgeschätzt und dem Gläubiger für seine Schuld zugesprochen hat. Hierbei ist nicht, wie in voriger Mischna, eine Sinnesänderung zu befürchten, da das Gericht seinen Beschluss nicht ändert., Ernährungsverschreibungen,38 Gerichtliches Dokument, dass sich jemand verpflichtet hat, seine Stiefkinder zu ernähren. Scheine über Chaliza39 Eine gerichtliche Bescheinigung, dass eine Frau durch den Chaliza-Akt (s. Jebamot XII, 6) von der Schwagerehe befreit wurde. oder Më’un40 Bescheinigung, dass eine Frau, die während ihrer Minderjährigkeit durch die Mutter und Brüder verheiratet wurde, diese Ehe, bevor sie grossjährig geworden, durch eine Weigerungs-Erklärung (Më’un) annullirt hat, s. Jebamot XIII, 1., Urkunden über Compromisse41 Worin dokumentiert ist, dass zwei Prozessierende dem Urteile eines von ihnen gewählten (daher בירורין = Wahl) Schiedsgerichts sich unterwerfen, s. Sanhedrin III, 1., sowie jede (andere) gerichtliche Urkunde42 Nach dem Talmud 16b sind hier gemeint: שטרי חלטאתא ואדרכתא Urkunden, in denen das Gericht ein Gut des abwesenden Schuldners als dem Gläubigen verfallen (חלוט) erklärt, oder dem Gläubiger das Executionsrecht über die Immobilien des Schuldners erteilt (אדרכתא).; so soll er sie zurückgeben. Findet jemand (Urkunden) in einem Beutel43 חפיסה nach dem Talmud ein kleiner lederner Schlauch; ar. حغش Korb, Behälter. oder in einer Tasche44 Jerusch, und Aruch lesen גלוסקמא, syr. ܓܠܽܘܣܩܡܳܐ gr. γλωσσόϰομον, Beutel, Kasten. Nach dem Talmud eine Tasche, worin die alten Leute ihre Geräte aufbewahren. In beiden letzten Fällen gibt man die Schuldscheine zurück, wenn an den Behältern ein Zeichen angegeben wird., (oder) zusammengerollte Scheine45 Drei oder mehr Scheine, wobei einer für sich zusammengerollt und dann die andern umgewickelt werden., oder ein Bündel Scheine46 Aufeinander gelegt und zusammengerollt.; so soll er sie zurückgeben.47 Weil in allen diesen Fällen ein Zeichen angegeben werden kann. Wieviel ist ein Bündel Scheine? Drei mit einander verbundene48 Diese Bestimmung bezieht sich auch auf תכריך.. R. Simon, Sohn Gamliel’s, sagt: Sind es Schuldscheine Eines Schuldners, der sich von dreien geliehen, so gibt man sie dem Schuldner zurück;49 Denn gewiss hat sie der Schuldner verloren; wie wären sie sonst mit einander verbunden worden, wenn die drei Gläubiger sie verloren hätten?! sind es dagegen drei Schuldner, die von Einem Gläubiger sich geliehen haben, so gibt man sie dem Gläubiger zurück.50 Dann hat sie sicherlich der Gläubiger verloren. Wenn jedoch die drei Scheine ein und dieselbe Handschrift zeigen, so dass sie ein Schreiber geschrieben hat; so dürfen sie nur nach Angabe eines Zeichens dem Gläubiger zurückgegeben werden, da sie ja der Schreiber verloren haben kann. Findet jemand einen Schein51 Z. B. einen Schuldschein. unter seinen Scheinen, und er weiss nicht, was es mit ihm für ein Bewandtnis hat52 Ob er ihn vom Gläubiger oder vom Schuldner zur Verwahrung empfangen, oder ob ihn beide zusammen, nachdem eine Teilzahlung stattgefunden hatte, bei ihm hinterlegt haben.; so lasse er ihn liegen, bis Elijahu53 Der Prophet. kommt54 D. h. er darf ihn nicht eher einem von beiden geben, bis er bewiesen hat, dass er ihm rechtmässig gehört.. Sind Gegenscheine55 Jerusch. liest in der Einz. סמפון. Das Wort סמפון (vom gr. σύμφωνον, Vertrag, Vergleich) bezeichnet auch eine Urkunde, welche ein anderes Dokument ganz oder teilweise aufhebt, wie z. B. eine Quittung, die einen Schuldschein aufhebt. dabei56 Wenn jemand z. B. zwischen seinen Schuldscheinen eine Quittung findet, wonach einer der Schuldscheine bereits bezahlt ist., so richte er sich nach den Gegenscheinen57 Wiewohl die Quittung eigentlich beim Schuldner sich befinden müsste, so muss der Schuldschein dennoch als bezahlt betrachtet werden, da anzunehmen ist, der Schuldner habe dem Gläubiger getraut, die Quittung erst später von ihm in Empfang zu nehmen, und sie dann vergessen. Nach dem Talmud gilt dies nur, wenn der fragliche Schuldschein unter zerrissenen Schuldscheinen gefunden wurde, so dass er, obgleich nicht zerrissen, doch wenigstens verdächtig ist..